Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a#abs-1 (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a#abs-2 (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a#abs-3 (3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a#abs-4 (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a#abs-5 (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a#abs-6 (6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/11a#abs-7 (7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
Wird zitiert von 472 Entscheidungen zu § 11a SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 17.07.2024 – L 6 AS 310/23, L 6 AS 311/23Zitiert von 1
- BSG, 13.07.2022 – B 7/14 AS 75/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Trinkgelder - freiwillige Zuwendungen Dritter - Abgrenzung zum Erwerbseinkommen - sittliche Verpflichtung zur Trinkgeldzahlung - Nichtberücksichtigung wegen grober Unbilligkeit - Überkompensation - Nichtberücksichtigung bis zu einer Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs
- BSG, 11.11.2021 – B 14 AS 15/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Entschädigung bei unangemessener bzw überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensZitiert von 12
- LSG NRW, 09.08.2022 – L 2 AS 1178/21Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2020 – L 10 SF 8/19 EK AS
- LSG Hessen, 17.08.2015 – L 9 AS 618/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 03.07.2026 – 12 Qs 41/26Bemessung der Tagessatzhöhe bei Bezug von Bürgergeld: Berücksichtigung des unerlässlichen Lebensbedarfs bereits auf der Ebene der Bestimmung der Tagessatzhöhe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 23.06.2026 – L 21 AS 631/26 B EREinstweiliger Rechtsschutz - Bürgergeld - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung - Fehlende Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit - Bedarfsdeckung durch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Hessen, 12.06.2026 – L 7 AS 632/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11a SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 11a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 363)
BGBl. 2025 I Nr. 363
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01.01.2025 in Kraft
§ 11a Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 11a eingefügt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 11a Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 29 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.